Der Streit um das milliardenschwere Baukindergeld ist nun in der großen Koalition beigelegt. Seit dem 18. September können Familien, die Wohneigentum erwerben, eine finanzielle Unterstützung beantragen. Somit wurde die Idee der Eigenheimzulage wiederbelebt und dafür gesorgt, dass sich junge Familien ein eigenes Heim leisten können. Das Baukindergeld stellt angesichts der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt für Familien eine Unterstützung beim Kauf oder Bau von Eigentum dar.
Das Bundesinnenministerium teilte mit, dass das neue Baukindergeld bei der KfW Bankengruppe beantragt werden kann. Es wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 gewährt, wenn danach der Kaufvertrag unterzeichnet oder die Baugenehmigung erteilt wurde. Dabei ist der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum für Familien und Alleinerziehende förderfähig. Es muss sich jedoch um die einzige Wohnimmobilie handeln.
Der Zuschuss wird über zehn Jahre ausgezahlt und beträgt 1.200 Euro je Kind und pro Jahr, also insgesamt 12.000 Euro pro Kind. Es werden Kosten von bis zu zehn Milliarden Euro für die Maßnahme über den gesamten Förderzeitraum erwartet. Die Maßnahme ähnelt der früheren Eigenheimzulage, die Ende 2005 ausgelaufen war und zeitweise über elf Milliarden Euro im Jahr gekostet hatte.
In den Genuss der Eigenheimzulage kommen Familien oder Alleinerziehende, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt. Dabei kann das Baukindergeld bis zu einer Grenze von 75.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 Euro pro Kind betragen. Insofern kann es bis 90.000 Haushaltseinkommen bei einem Kind und 105.000 Euro bei zwei Kindern betragen.
Der Zuschuss kann erst nach dem Einzug beantragt werden, dann jedoch verpflichtend innerhalb von drei Monaten. Dabei gilt als Einzugsdatum die amtliche Meldebescheinigung. Wer in diesem Jahr vor dem 18. September eingezogen ist, hat bis zum 31. Dezember Zeit, seinen Antrag einzureichen. Zu beachten ist dabei, dass das Kind (oder die Kinder) am Tag des Einzuges nicht älter als 18 Jahre gewesen sein darf und spätestens drei Monate nach dem Einzug geboren sein muss.
Die KfW weist darauf hin, dass eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen grundsätzlich möglich ist. Dabei gilt es zu beachten, dass die Förderung in ihrer Gesamtheit nicht höher sein als die Kosten für den Neubau oder den Kauf.
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